Strafrecht und
Owi-Recht
Straftaten im Internet:
Fälschung von beweiserheblicher Daten und Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Fälschung von beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

§ 269 StGB: Fälschung von beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ 270 StGB)

§ 270 StGB: Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
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