Strafprozessrecht
Die selbständige Einziehung

Die selbständige Einziehung

De strafrechtelijke Einziehung ziet op de verbeurdverklaring van:
  • Taterträge (wederrechtelijk genoten (vermogens)voordeel)
  • Tatmittel und Tatprodukte (zaken, waarmee een strafbaar feit gepleegd is, of het resultaat daarvan zijn)
  • Tatobjekte (zaken, waarop het strafbare feit gericht is)

Zo kan de rechter bijvoorbeeld, op vordering van de Staatsanwaltschaft, niet alleen het voor het feit gebruikte gereedschap en de vervoersmiddelen, verbeurdverklaren, maar bijvoorbeeld ook de gefabriceerde of ingevoerde drugs.

Onrechtmatig genoten voordeel mag niet aan de dader ten goede komen: "misdaad mag niet lonen". Bij deze Einziehung is sprake van Abschöpfung von Taterträgen (vergelijkbaar met de Nederlandse 'pluk ze'-regeling). Daarnaast kan de Einziehung ook opgelegd worden als strafmaatregel, of ter voorkoming van mogelijk gevaar.

De reguliere Einziehung is daarmee gekoppeld aan een strafrechtelijke veroordeling.
In de § 76a StGB jo. § 435 StPO is, in navolging van Europese regelgeving ( Anti-Witwasrichtlijn en Anti-Wtwasverordening), geregeld dat en hoe anderszins verkregen voordeel verbeurdverklaard kan worden: die selbständige Einziehung. De 'selbständige Einziehung' staat, zoals de naam al aangeeft, op zichzelf, en deze verbeurdverklaring kan opgelegd worden zonder dat van een (ander) strafbaar feit sprake is.
§ 76a StGB
(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist. (2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung. (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt. (4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 76a StGB (Teil): Selbständige Einziehung
De selbständige Einziehung kan alleen worden uitgesproken op vordering van de Staatsanwaltschaft.

Das (selbständige) Einziehungsverfahren

§ 435 StPO
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. (2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung. (4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.
§ 435 StPO: Selbständiges Einziehungsverfahren
Het selbständige Einziehungsverfahren volgt dus in principe hetzelfde stramien als een gewone strafzaak:
  • Ermittlungen
  • Einziehungsantrag
  • Urteil oder Beschluss
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