Rechtsmittel

Einspruch und Berufung

Wenn die beklagte Partei sich nicht im Verfahren bestellt, ergeht innerhalb von 4-6 Wochen nach dem ersten schriftlichen Termin Versäumnisurteil. Hiergegen kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Versäumnisurteils, die im Auftrag der klagenden Partei durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, Einspruch von der beklagten Partei erhoben werden. Der Einspruch besteht aus einem Schriftsatz und beinhaltet die ursprüngliche Klageerwiderung und das Begehren der Aufhebung des ersten (Versäumnis-) Urteils, mit Klagabweisung der ursprünglichen Forderung des Klägers. Danach geht das Verfahren weiter wie unter Klageverfahren dargestellt.
Ist ein (End-)Urteil ergangen, dann kann die unterlegene Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Urteilsverkündung in Berufung gehen. Das Berufungsgericht ist der Gerichtshof ('Gerechtshof'). Die Berufungsschrift muss innerhalb von drei Monaten zugestellt sein. Zustellung wieder von einem Gerichtsvollzieher im Auftrag des Berufungsführers. Beim Gerichtshof besteht Anwaltspflicht. Die Berufungsschrift braucht keine Begründung zu beinhalten; der Gerichtshof wird einen Termin hierfür bestimmen. Die Begründung erfolgt dann über einen Schriftsatz (die sogenannte 'Memorie van Grieven'). Die Gegenpartei antwortet hierauf mit einem eigenen Schriftsatz (die sogenannte 'Memorie van Antwoord').
Der Termin hierfür wird ebenfalls vom Gericht bestimmt. Auch in der Berufung erfolgt kein mündlicher Haupttermin. Selten erfolgt ein Gütetermin, gelegentlich wird Beweis erhoben.
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