Wenn die beklagte Partei sich nicht im Verfahren bestellt, ergeht innerhalb von 4-6 Wochen nach dem ersten schriftlichen Termin Versäumnisurteil. Hiergegen kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Versäumnisurteils, die im Auftrag der klagenden Partei durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, Einspruch von der beklagten Partei erhoben werden. Der Einspruch besteht aus einem Schriftsatz und beinhaltet die ursprüngliche Klageerwiderung und das Begehren der Aufhebung des ersten (Versäumnis-) Urteils, mit Klagabweisung der ursprünglichen Forderung des Klägers. Danach geht das Verfahren weiter wie unter
Klageverfahren dargestellt.