Zwangs- vollstreckung

Die Zwangsvollstreckung

Wer über einen Titel (Urteil oder notarielle Urkunde) verfügt kann sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Dazu muss das Original der vollstreckbaren Ausfertigung einem niederländischen Gerichtsvollzieher übergeben werden. Dieser übernimmt dann (ohne Beauftragung durch ein Vollstreckungsgericht) die notwendige Zustellung des Titels und gegebenenfalls auch die Zwangsvollstreckung.
Diese Zwangsvollstreckung kann stattfinden in das gesamte Vermögen des Schuldners, also in bewegliche und unbewegliche Sachen, und auch über Drittpfändungen.
Die Niederlande kennen übrigens nicht die eidesstattliche Versicherung. Der Gläubiger muss also soviel wie möglich selber in Erfahrung bringen wo gepfändet werden kann. Der Schuldner sollte zwar dem Gerichtsvollzieher mitteilen woher er seine Einkünfte bezieht, und wie hoch seine Schulden sind, aber dazu gezwungen werden kann er nicht Der Grund für die Benennung der Einkünfte und Schulden ist nur der gesetzliche (Pfändungs)Schutz des Schuldners. Wenn er keine, oder falsche, Angaben macht, dann hat dies nur zur Folge dass er diesen Schutz verliert. Hierdurch kann dann auch über den gesetzlichen Freilassungsbetrag hinaus gepfändet werden (wenn überhaupt etwas vorgefunden wird). Dieser Freilassungsbetrag (= ‘beslagvrije voet’) beträgt ungefähr 90% des Minimumeinkommens (zzgl. Urlaubsgeld) eines niederländischen Sozialshilfe-Empfängers. Also nur das was dieser 90% übersteigt kann gepfändet werden.
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