Üblicherweise werden anwaltliche Tätigkeiten nach Stundensatz abgerechnet. Dieser
Stundensatz richtet sich also nicht nach dem Streit- oder Gegenstandswert. Im gerichtlichen Verfahren bestimmen jedoch die Gerichte die Höhe der Anwaltsgebühren sehr wohl nach der Höhe des Streitwerts und das in Verbindung mit der Anzahl der Prozesshandlungen. Jede Prozesshandlung wird mit 1/2 oder 1 Punkt bewertet, und der Wert dieses Punkts bestimmt sich nach dem Streitwert. Dies alles kann dazu führen, dass für die gleiche Tätigkeit z.B. Euro 100 Anwaltskosten angesetzt werden und bei einem höheren Streitwert Euro 1000. Aber die Anwaltschaft folgt diesem System nicht. Maßgeblich ist nur die Stundenzahl. Es ist also möglich, dass bei einer Forderung von z.B. Euro 500 die gleiche Anzahl Stunden an Leistungen des Anwalts erbracht wurden wie bei einer Forderung von Euro 15.000. In beiden Fällen ist das Anwaltshonorar gleich hoch. Das Gericht jedoch lässt die Stundenzahl vollständig außer Betracht. Das alles führt dazu, dass die Parteien in einem streitigen Verfahren fast immer finanziell verlieren, auch wenn sie im Prozess obsiegen. Denn das zu zahlende Anwaltshonorar ist immer höher als die vom Schuldner/Beklagten zu zahlenden und vom Gericht festgesetzten Prozesskosten.